Vereinssatzung

Engineers for 2°C Target e.V.

Stand 12. Mai 2021



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Engineers for 2°C Target“ (kurz: „e42“)
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V..
  3. Der Sitz des Vereins ist Kassel.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
    1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 8)
    2. Ergänzend die Förderung von Wissenschaft & Forschung. (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 1)

      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verfolgung nachfolgender Ziele:
      1. kontinuierliche Reduzierung von klimaschädlichen Treibhausgasemissionen
      2. Einhaltung des vereinbarten CO2e Budgets und (somit) die Erreichung des 1,5 - 2°C Ziels des Pariser Abkommens
      3. Einhaltung von Klimazielen zukünftiger Klimaabkommen in der Nachfolge des Pariser Abkommens

        Diese Ziele sollen u. a. durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
        • Sensibilisierung und Vernetzung von Ingenieuren und Technikern für den Klimaschutz
        • Information der Öffentlichkeit, der Politik und der Entscheider in Unternehmen über Möglichkeiten zur klimaneutralen Energieerzeugung sowie der Energie- und Ressourceneffizienz. Dabei steht die Anwendung vorhandener Technologien gleichberechtigt neben Weiter- und  Neuentwicklungen zur CO2e Reduzierung.
        • Auslobung eines „effective energy management award for 2° Target“.
           
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind:
    a)    Persönliche Mitglieder,
    b)    Firmen,
    c)    Verwaltungsorgane, Vereine und Verbände
    d)    Ehrenmitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Verein unter Anerkennung der Vereinssatzung und dem KODEX schriftlich (unter Angabe von Namen, Anschrift und Email-Adresse) zu beantragen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand auf Empfehlung eines Vereinsmitgliedes. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft in dem Verein besteht nicht.
  3. Persönliche Mitglieder nach § 3 (1a) sind natürliche Personen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  4. Firmen nach § 3 (1b) sind BGB-Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und vergleichbare Organe der Wirtschaft.
  5. Verwaltungsorgane nach § 3 (1c) sind Ministerien, Bundes-, Landes- und Kreisbehörden, Kommunen und kommunale Körperschaften, Gebietskörperschaften, Hochschulen, Universitäten sowie deren Institute und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kammern) sowie Vereine und berufsständische Organisationen.
  6. Ehrenmitglieder nach § 3 (1d) sind Mitglieder, denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erworben haben. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
     
    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben, sofern sie kein persönliches Mitglied sind, kein aktives und passives Wahlrecht.
  7. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  9. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds nach § 3 (1a und 1d).
  10. Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften endet die Mitgliedschaft durch Beschluss der Liquidation oder der Eröffnung des Insolvenz-, Konkurs- bzw. Vergleichsverfahrens §3 (1b).
  11.  Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  12. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/ der Schriftführerin und drei Beisitzern (je einer / eine aus den Mitgliedern nach §3 (a, b und c).
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei der drei hierfür benannten Vorstandsmitglieder (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schatzmeister) und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Die Beisitzer begutachten gemeinsam die Teilnehmer des „effectiv energy management award for 2° Target“ und bestimmen die Preisträger/ Preisträgerinnen.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per
    E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Ihr obliegt insbesondere:
    1. die Wahl und Bestellung des / der Vorstandsvorsitzenden, des / der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin, des Schriftführers / der Schriftführerin,
    2. die Wahl und Bestellung der weiteren Vorstandsmitglieder:
      die Vereinsmitglieder nach § 3 (1a-c) wählen getrennt und aus ihrer Mitte jeweils die sie vertretenden Beisitzer. Sollte einer der Beisitzerposten nicht besetzt werden können, bleibt dieser vakant, 
    3. eine Befreiung des vertretungsberechtigten Vorstandes von den Beschränkungen des §181 BGB für sämtliche oder einzelne Geschäfte.
    4. die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des vom Schatzmeister aufzustellenden Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes, 
    5. die Entlastung des Vorstandes,
    6. die Wahl der Rechnungsprüfer (nach Beschluss einer Rechnungsprüfung),
    7. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    8. die Satzungsänderungen,
    9. die Vereinsauflösung.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  7. Satzungsänderungen sind zulässig. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umwelt-/ Klimaschutz.

Ort und Datum
Kassel, den 12. Mai 2021

Unterschrieben von den 10 Gründungsmitgliedern: Dr. Nils Richter, Dr.-Ing. Philipp Stoesser, Dr.-Ing. Klaus Hanl, Peter Otto, Wolfgang Langen, Michael Just, Robert Köster, Sören Hetke, Lothar Rietze, Bruni Otto


Satzung des Vereins Engineers for 2°C Target e.V.
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KODEX des Vereins Engineers for 2°C Target e.V.
Stand 5.02.2022 als Adobe Acrobat Dokument 164,0 KB


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